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Artikel 17 Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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