vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1978

Artikel 17

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am sechzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)