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Artikel 17 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2014

Artikel 17

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

(2) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Beitritt auf.

(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Konferenz der Parteien beitreten. Die Konferenz der Parteien prüft oder genehmigt kein Beitrittsersuchen eines solchen Staates, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 27. Februar 2001 Parteien des Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.

(4) Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.

(5) Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Bei Organisationen, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaat/en oder Partei/en des Übereinkommens ist bzw. sind, entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Zuständigkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen üben diese Organisationen und die Mitgliedstaaten ihre Rechte aus diesem Übereinkommen nicht gleichzeitig aus.

(6) In ihren Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen geben die in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten außerdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

(7) Von jedem Staat oder jeder Organisation, der/die dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, wird angenommen, dass er/sie gleichzeitig die Änderung des Übereinkommens, die in dem auf der zweiten Konferenz der Parteien gefassten Beschluss II/14 enthalten ist, ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

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