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Artikel 17 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 17

(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.

(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

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