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Artikel 17 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 17

Garantien des Absenders

1. Es wird angenommen, der Absender habe dem Beförderer die Richtigkeit der Angaben über die allgemeine Art der Güter, Merkzeichen, Zahl, Gewicht und Menge, wie er sie für die Aufnahme in das Konnossement gemacht hat, garantiert. Der Absender hat dem Beförderer für den Schaden, der aus Unrichtigkeiten in solchen Angaben entsteht, eine Entschädigung zu leisten. Der Absender bleibt auch dann haftbar, wenn das Konnossement von ihm übertragen worden ist. Das Recht des Beförderers auf eine solche Entschädigung mindert seine Haftung auf Grund des Seefrachtvertrags gegenüber anderen Personen als dem Absender nicht.

2. Eine Garantie oder eine Vereinbarung, durch die sich der Absender verpflichtet, den Beförderer für einen Schaden zu entschädigen, der sich daraus ergibt, daß der Beförderer oder ein in seinem Namen Handelnder ein Konnossement ausstellt, ohne einen Vorbehalt bezüglich der vom Absender für die Aufnahme in das Konnossement gemachten Angaben oder des äußeren Zustands der Güter einzutragen, hat keine Wirkung gegenüber einem Dritten, einschließlich einem Empfänger, dem das Konnossement übertragen worden ist.

3. Eine solche Garantie oder Vereinbarung ist gültig gegenüber dem Absender, wenn nicht der Beförderer oder der in seinem Namen Handelnde dadurch, daß er es unterläßt, den in Absatz 2 genannten Vorbehalt zu machen, einen Dritten, einschließlich einen Empfänger, der im Vertrauen auf die Beschreibung der Güter im Konnossement handelt, zu betrügen beabsichtigt. Wenn sich in einem solchen Fall der unterlassene Vorbehalt auf Angaben bezieht, die der Absender zur Aufnahme in das Konnossement gemacht hat, steht dem Beförderer kein Recht auf Entschädigung durch den Absender nach Absatz 1 zu.

4. In dem in Absatz 3 genannten Fall des beabsichtigten Betrugs haftet der Beförderer ohne in den Genuß der in diesem Überein kommen vorgesehenen Haftungsbeschränkung zu kommen, für einen Schaden, der einem Dritten, einschließlich einem Empfänger, dadurch entstanden ist, daß er im Vertrauen auf die Beschreibung der Güter in dem Konnossement gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154491

alte Dokumentnummer

N9199331454J

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