ARTIKEL 17
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.
Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
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