vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT IV

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 17

Sachleistungen

  1. 1. Eine Person, die Anspruch auf Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hat und die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der ersten Vertragspartei, wenn dieser Träger darum ersucht. Diese Leistungen werden ab jenem Zeitpunkt, an dem das Ersuchen einlangt, vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dieser Person nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob diese Person bei diesem Träger versichert wäre, unter Berücksichtigung von in dem Ersuchen allenfalls enthaltenen Beschränkungen oder besonderen Bedingungen.
  2. 2. Bei Anwendung des Absatzes 1 bedarf die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, ausgenommen in Notfällen, der Zustimmung des für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Trägers der betroffenen Person.
  3. 3. Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Sachleistungen gewährt
  1. (a) in Österreich durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA);
  2. (b) in Québec durch die Kommission für Normen, Gleichheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit (Commission des normes, de l´équité, de la santé et de la sécurité du travail – CNESST).
  1. 4. Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die für die Sachleistungsaushilfe nach Absatz 1 im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Abwicklung dieser Kostenerstattung erfolgt durch die in Betracht kommenden Verbindungsstellen.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte