1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Artikel 17
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben zur Erleichterung der Durchführung dieser Vereinbarung, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten. Die Verbindungsstellen sind in der Verwaltungsvereinbarung zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107508
alte Dokumentnummer
N6199330093J
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