Artikel 17 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 17

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben zur Erleichterung der Durchführung dieser Vereinbarung, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten. Die Verbindungsstellen sind in der Verwaltungsvereinbarung zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107508

alte Dokumentnummer

N6199330093J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)