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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 17

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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