Artikel 17 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 17

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. 1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht,
  2. 2. wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird der Vertreter des Hochkommissärs mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008953

alte Dokumentnummer

N1197714801P

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