Schlussklauseln
Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.
(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
(4) Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
20006912
Dokumentnummer
NOR40121758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)