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Artikel 17 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 17

(1) Der Exekutivausschuß legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge fest, achtet auf deren richtige Anwendung und paßt sie an neue Situationen und Umstände an.

(2) Der Exekutivausschuß legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.

(3) Der Exekutivausschuß trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die nachstehenden Punkte:

  1. a) Sichtvermerksfähige Reisedokumente;
  2. b) für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;
  3. c) Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;
  4. d) Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren;
  5. e) Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach Buchstaben c und d erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;
  6. f) Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;
  7. g) Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066365

alte Dokumentnummer

N4199763223J

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