Artikel 17
Der Rat wählt aus dem Kreise seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende für eine Amtsdauer von einem Jahr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Rat wählt aus dem Kreise seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende für eine Amtsdauer von einem Jahr.
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