Artikel 17
Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu stärken, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in ihrer Finanzordnung vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung im Einklang mit den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Leitlinien über den Betrieb des Fonds und im Einklang mit der Finanzordnung der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074183
alte Dokumentnummer
N5198513714L
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