Artikel 17
Nichteinhaltung der Bestimmungen
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20004087
Dokumentnummer
NOR40064090
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