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Artikel 17 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

TITEL III

ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS

Artikel 17

Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden

Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064390

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