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Artikel 17 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 17

Sprache

Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates oder unter Anschluß einer Übersetzung in eine dieser Sprachen abzufassen.

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