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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 17

BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölfMonate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehnTage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012268

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