Artikel 17
(1) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.
(2) Der Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
- 1. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den eine im Absatz 1 genannte Person geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
- 2. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
(4) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
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