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Artikel 17 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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