Artikel 17
Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR40185478
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