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Artikel 17 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2016

Artikel 17

Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185478

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