Artikel 17 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 17

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung von Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064033

alte Dokumentnummer

N4199224161J

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