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Artikel 17 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 17

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135913

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