Artikel 17
SPEZIALRESERVE
Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von der Bank eingenommene Betrag an Provisionen und Garantiegebühren wird als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird in jener liquiden Form, wie sie vom Direktorium bestimmt wird, gehalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075087
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