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Artikel 17 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 17

SPEZIALRESERVE

Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von der Bank eingenommene Betrag an Provisionen und Garantiegebühren wird als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird in jener liquiden Form, wie sie vom Direktorium bestimmt wird, gehalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075087

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