Artikel 17 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 17

Festsetzung von Fristen

1. Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die gesetzlichen Feiertage des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung dem Empfänger zugegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080288

alte Dokumentnummer

N5199319532L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)