Artikel 17
Festsetzung von Fristen
1. Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die gesetzlichen Feiertage des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird.
2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung dem Empfänger zugegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080288
alte Dokumentnummer
N5199319532L
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