Artikel 17
Berufsgeheimnis
1. Die bei Anwendung der Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen in Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und der Artikel 11, 12, 13 und 18 des vorliegenden Kapitels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.
2. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und der Artikel 18 und 20 des vorliegenden Kapitels, sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, oder des vorliegenden Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
3. Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080263
alte Dokumentnummer
N5199319507L
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