Artikel 17
Berufsgeheimnis
1. Die bei der Anwendung der Artikel 9 bis 11 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben; die Artikel 16 und 18 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 8 Absatz 4 und in der Anhörung nach Artikel 11 Absatz 2 des Kapitels XII teilnehmen.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen und Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080229
alte Dokumentnummer
N5199319473L
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