Artikel 17
Prüfung von Grundsatzfragen der im EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Verkehr, die sich in Verbindung mit Sonderfällen ergeben, durch den Ständigen Ausschuß
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt eine Entscheidung, für die eine Anhörung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist, erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tage, an dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abgegeben hat.
2. Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann jeder EFTA-Staat die Einberufung des Ständigen Ausschusses beantragen, damit dieser mit der EFTA-Überwachungsbehörde die Grundsatzfragen über die im EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Verkehr prüft, welche seiner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind, über den entschieden werden soll.
Der Ständige Ausschuß tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung des betreffenden EFTA-Staats zusammen, um ausschließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.
Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt ihre Entscheidung erst nach der Tagung des Ständigen Ausschusses.
3. Der Ständige Ausschuß kann ferner auf Antrag eines EFTA-Staats oder der EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit allgemeine Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik auf dem Verkehrssektor prüfen.
4. In allen Fällen, in denen der Ständige Ausschuß gemäß Absatz 2 zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3 zur Prüfung allgemeiner Fragen einberufen wird, werden die im Ständigen Ausschuß erarbeiteten Leitgedanken von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des vorliegenden Kapitels berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080143
alte Dokumentnummer
N5199319387L
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