Artikel 17 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 17

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen sie eine Geldbuße oder Zwangsgelder festgesetzt hat, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens die Kompetenz zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080099

alte Dokumentnummer

N5199319343L

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