Artikel 17
Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof
Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen sie eine Geldbuße oder Zwangsgelder festgesetzt hat, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens die Kompetenz zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080099
alte Dokumentnummer
N5199319343L
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