Artikel 17 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmungen

  1. 1. Mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflussen mögen:
  1. a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Unternehmungsvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
  2. b) der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf den Gebieten der Vertragsstaaten als Ganzes oder auf einem wesentlichen Teil daran durch ein oder mehrere Unternehmen;
  1. 2. Diese Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeiten von
  1. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078156

alte Dokumentnummer

N5199212630A

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