ARTIKEL 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte aus Tätigkeiten, die berufsmäßige Künstler, wie z. B. Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, sowie Musiker und Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Abweichend vom Absatz 1 dürfen Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen, die im Rahmen des vom Entsendestaat gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046227
alte Dokumentnummer
N3197517974L
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