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Artikel 17 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 17

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 10. September 1970, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Schlagworte

Geltungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031014

alte Dokumentnummer

N2197616037T

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