Artikel 17 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 17

Artikel 17. Die Urkunden, die in den im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Angelegenheiten beigebracht werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007422

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