Artikel 17
Artikel 17. Die Urkunden, die in den im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Angelegenheiten beigebracht werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007422
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