Artikel 17.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für den das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001985
Dokumentnummer
NOR12026365
alte Dokumentnummer
N2195927372S
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