Artikel 17
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich zwölf einmonatige Stipendien für ägyptische Deutschlehrer zum Besuch universitärer Sommersprachkurse an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 55 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123844
alte Dokumentnummer
N7199219992J
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