vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 179 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 179

Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird.

(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.

(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259931

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)