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ARTIKEL 176 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 176

Ziel

(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch

  1. a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,
  2. b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,
  3. c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,
  4. d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen,
  5. e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,
  6. f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und
  7. g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.

(2) Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183549

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