Artikel 16
Zeugenschutz
(1) Die Vertragsstaaten können im Wege ihrer zuständigen Organe die Übersiedlung vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und den anschließenden Schutz von im Laufe eines Strafverfahrens geschützten Zeugen, Opfern und Beschuldigten sowie mit Hinblick hierauf von weiteren Personen (in der Anwendung dieses Artikels im Folgenden: betroffene Personen) beantragen. Die Übergabe oder Übernahme des Schutzes der betroffenen Person darf das in den Vertragsstaaten anhängige Strafverfahren nicht behindern.
(2) Das Ersuchen um Übergabe oder Übernahme der betroffenen Person hat außer den in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages angeführten Angaben noch Folgendes zu beinhalten:
- a) den Anspruch auf Geheimhaltung;
- b) die Rolle der betroffenen Person im Strafverfahren;
- c) die Informationen über die bestehende Gefährdung und deren Ausmaß;
- d) den Grund der Übersiedlung der betroffenen Person in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates;
- e) Form und Ausmaß des vorgeschlagenen Schutzes;
- f) die erforderliche Dauer der Unterbringung im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates und die Möglichkeit einer Verlängerung;
- g) den Vorschlag betreffend den Aufenthaltsort der betroffenen Person beziehungsweise weitere für die Gewährleistung des Schutzes notwendige Unterlagen.
(3) Nach Entgegennahme des Ersuchens einigen sich die für den Schutz bestimmten Organe der Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar über die Übergabe beziehungsweise Übernahme, Art und Dauer des Schutzes sowie über die Kontakthaltung, die Bestreitung der Kosten und die Fälle der Kündigung des Schutzes.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079806
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