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Artikel 16 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 16

Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen den Archiven der Staaten der Vertragsparteien insbesondere im Bereich des Austausches von ExpertInnen und Informationen sowie auch die Veranstaltung von Ausstellungen, Konferenzen und Seminaren.

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