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Artikel 16 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

ABSCHNITT II

Durchgangsverkehr

Artikel 16

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.

(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.

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