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Artikel 16 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 16

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044260

alte Dokumentnummer

N3196226383L

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