Artikel 16
VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN UND SEINEN PROTOKOLLEN
1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Gesetzesnummer
10010531
Dokumentnummer
NOR12134635
alte Dokumentnummer
N8198823876J
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