Artikel 16
Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
- a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
- b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
- c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009596
alte Dokumentnummer
N1198014709P
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