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Artikel 16 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 16

Die Gesundheltsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057509

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