Artikel 16 Wahl des Exekutivkomitees
- 1. Die exportierenden und importierenden Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den exportierenden und importierenden Mitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Kategorie erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
- 2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11, Absatz 2 ermächtigt ist, kann es aber auch für einen anderen Kandidaten abgeben.
- 3. Die Kandidaten, welche die größte Stimmenanzahl erhalten, gelten als gewählt.
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