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Artikel 16 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom, 16. November 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

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