vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 16

Meldepflichten

Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)