Artikel 16
Meldepflichten
Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246594
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