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Artikel 16 – Unterzeichnung Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Schlussbestimmungen

Artikel 16 – Unterzeichnung

  1. 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf.
  2. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  3. 3. Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder gleichzeitig kündigen.
  4. 4. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde nach Absatz 3 kann ein Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 weiterhin anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237768

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