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Artikel 16 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 16

Artikel 16. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.

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