vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 16

RISIKOBEWÄLTIGUNG

(1) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung des Artikels 8 Buchstabe g des Übereinkommens geeignete Mechanismen, Maßnahmen und Strategien ein, um Risiken, die in den Bestimmungen dieses Protokolls über die Risikobeurteilung genannt werden und die mit der Verwendung, Handhabung und grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zusammenhängen, zu regeln, zu bewältigen und zu kontrollieren, und behalten diese Mechanismen, Maßnahmen und Strategien bei.

(2) Auf eine Risikobeurteilung gestützte Maßnahmen sind im Gebiet der einführenden Vertragspartei in dem Maße aufzuerlegen, wie dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen des lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu verhindern, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um die unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, die vor der ersten Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus eine Risikobeurteilung erforderlich machen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 bemüht sich jede Vertragspartei, sicherzustellen, dass jeder eingeführte oder im Land selbst entwickelte lebende veränderte Organismus erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, der seinem Lebenszyklus oder seiner Generationsdauer entspricht, seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

  1. a) lebende veränderte Organismen oder bestimmte Merkmale lebender veränderter Organismen zu identifizieren, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und
  2. b) geeignete Maßnahmen zur Handhabung solcher lebenden veränderten Organismen oder bestimmten Merkmale zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044303

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)